Codex Ars Magica

Aus Athalon
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Codex Ars Magica
CodexArsMagica.png
Gesetzesbuch
Herkunft Kaiserliche Monarchie Tasperin, Carviel
Erschienen Jahr 1352
Autor Kaiserhaus, Silvanische Kirche
Sprache Tasperin
Seitenzahl 150 Seiten
Exemplare ~750 gedruckte Fassungen (aktuelle Auflage)
Fachrichtung Rechtskunde


Anfangs war der Codex Ars Magica eine Sammlung von Rechtsnormen in Sachen Magie, doch das Werk entwickelte sich schon bald zum allgemein anerkannten Rechtskodex in magischen Angelegenheiten und bildet heute die Grundlage der Regelungen über die Magier in Tasperin. Vor allem behandelt es die Definition magischer Vergehen und Verbrechen sowie deren Nachweis, Untersuchung und Ahndung. Hinzu kommen Normen für den Akademiealltag und Regulationen für die Verständigung zwischen Magiern und weltlicher sowie kirchlicher Ordnung. Der Codex Ars Magica zählt als Gesetzessammlung nicht zur arkanen Fachliteratur.

Obwohl der Codes Ars Magica eine von der tasperinischen Krone herausgegebenes Gesetzesbuch ist, wird es wortgleich auch im Königreich Weidtland und den Vereinigten Provinzen von Silventrum angewandt.

Erscheinungsweise

Der Codex erschien in einem Band zu jeweils 150 Seiten, und wurde im Jahre 1091 AD erstmals veröffentlicht. Seitdem wurde er auch in unregelmäßigen Abständen in den Jahren 1115, 1163, 1249 und letztmalig 1352 überarbeitet und vervielfältigt.

Insbesondere die neueste Auflage aus dem Jahr 1352 stellt eine vollständige Überarbeitung der Regelungen über Magier dar. Das tasperinische Kaiserhaus erließ am 28.03.1352 den neuesten Codex Ars Magica nach Zusammenarbeit mit der Silvanischen Kirche, dem Solaner Orden und den Akademien von Schwarzwasser und Weissenstein.

Jede Edition wird ausschließlich in Tasperin verfasst und nach dem jeweiligen König oder Kaiser Tasperins benannt, wodurch die aktuelle 5. Auflage als Cadorian-Edition bekannt ist und zudem die erste gedruckte Auflage darstellt, während zuvor nur Handschriftliche Auflagen verbreitet waren. Abgesehen von einigen Skizzen, Symbolen und Emblemen ist der Codex recht schmucklos und auf seinen schriftlichen Inhalt beschränkt.

Je Band existieren geschätzt 500 Kopien der alten Versionen, von der neuesten Auflage sollen ungefähr 750 Drucke und 10 handschriftliche Kopien entstehen. Komplettausgaben des Codex Ars Magicka findet man in jeder Akademie der Magiergilde, aber auch in Kirchlichen Einrichtungen und größeren Gerichten. Der Wert beträgt je nach Interesse und Zustand mehrere Gulden je Band.

Der Codex Ars Magica

Dieser Codex wird von der Tasperiner Krone mit Übereinstimmung der Silvanischen Kirche und den Akademien von Schwarzwasser und Weissenstein erlassen mit dem Zweck des Schutzes des gemeinen Bürgers vor den Gefahren der Magie und ihrer Anwender.

Kapitel I - Umfang und Anwendung

  1. Dieses Gesetz gilt in allen Landen unter der Herrschaft der Tasperiner Krone für alle Magier oder sonstig magisch begabten Personen.
  2. Magier haben sich in den von der Kaiserlichen Krone und Silvanischen Kirche genehmigten Akademien zu vereinigen.
  3. Magier haben sich vollständig an das gängige Recht und alle in der Kaiserlichen Monarchie Tasperin geltenden Gesetze sowie das Kirchenrecht der Silvanischen Kirche zu halten.
  4. Magier oder sonstig magisch begabte Personen, die sich nicht in Akademien vereinen, genießen keinen Schutz und werden entsprechend Kapitel VIII bestraft.
  5. Magier und magisch begabte Personen, haben sich nach Feststellung ihrer Fähigkeiten, schnellstmöglichst bei einer Akademie zu melden.

Kapitel II - Ausrüstung

  1. Magier müssen die in ihrer Akademie festgelegte Kleidung tragen.
  2. Magier müssen das Zeichen der Akademie jederzeit offen und sichtbar für jedermann tragen.
    1. Das Zeichen muss aus Silber gefertigt sein
    2. Das Zeichen muss die Größe einer Handfläche haben
    3. Auf dem Zeichen muss der Name der zugehörigen Akademie sowie der Standort der Akademie lesbar verzeichnet sein
  3. Magier dürfen keinerlei Rüstung tragen.
    1. Temporäre magische Rüstungen sind hiervon ausgenommen.
    2. Berufsbedingte Ausnahmen sind möglich, müssen aber schriftlich von der Silvanischen Kirche oder dem überwachenden Orden genehmigt werden.
  4. Magier dürfen keinen Gold- und Eisenschmuck tragen. Auch Verzierungen aus diesen Metallen sind nicht gestattet.
  5. Magiern ist es nur gestattet Dolche mit einer Klingenlänge von bis zu 30 Zentimeter und hölzerne Knüppel mit einem Höchstgewicht von bis zu anderthalb Kilogramm und stumpfe Holzstäbe mit einer Höchstlänge, die den Magier nicht überragen darf, zu führen. Das Führen sonstiger Waffen ist verboten.
    1. Temporäre magische Waffen und Geschosse sind hiervon ausgenommen.
    2. Berufsbedingte Ausnahmen sind möglich, müssen aber schriftlich von der Silvanischen Kirche oder dem überwachenden Orden genehmigt werden.
  6. Magiern ist es gestattet Artefakte, die sonstigen Punkte im Kapitel II nicht widersprechen, jedweder Art mit sich zu führen.

Kapitel III - Wirken von Magie

  1. Jedwede Veränderung der Umwelt, von Personen oder Gegenständen, greifbaren und nicht greifbaren Dingen, die nicht mittels weltlicher Mechanismen erfolgt oder auf kirchlichem Wirken beruht, wird als Magie bezeichnet.
  2. Die Nutzung magischer Artefakte gilt ebenfalls als Nutzung von Magie.
  3. Die Nutzung magischer alchemischer Produkte gilt ebenfalls als Nutzung von Magie.
  4. Magiern ist es gestattet von der Silvanischen Kirche bestimmte Formen der Magie zu nutzen.
    1. Schwarzmagie ist verboten.
    2. Nekromantie ist verboten.
    3. Dämonologie und Paktieren mit dämonischen und/oder schwarzmagischen Wesen ist verboten.
    4. Die geistige Beeinflussung anderer Personen ist verboten.
    5. Die körperliche Transfiguration anderer Personen ist verboten.
    6. Die körperliche Manipulation zum Nachteil anderer Personen ist verboten.
    7. Magische Mittel zu nutzen, um die Kontrolle über andere Personen und ihre Handlungen übernehmen, ist verboten.
  5. Magiern ist das Wirken von Magie innerhalb von bewohnten Ortschaften sowie auf Flächen im Besitz Tasperiner Bürger jedweder Größe verboten.
  6. Magiern ist das Wirken von Magie in Gegenwart von Nicht-Magiern untersagt.
  7. Magiern ist das Lehren und das Lernen von Magie nur auf dem jeweilig der Akademie zugewiesenen Gelände oder in Rahmen von Exkursionen der Akademie gestattet.
    1. Magiern ist es untersagt Personen, die keine Akademiemitglieder sind, das Wirken von Magie oder die Kunde über Magie und Artefakte zu lehren.
  8. Magiern ist das Wirken von Magie unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7 gestattet, wenn ein initiiertes Mitglied des überwachenden Ordens bzw. kirchlichen Instanz in einer Notsituation eine Ausnahme erteilt.
  9. Magiern ist das Wirken von Magie im geringsten notwendigen Maße unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7 unter Gestattung des ranghöchsten anwesenden Mitglieds der weltlichen Ordnung gestattet, sofern kein initiiertes Mitglied des überwachenden Ordens vor Ort ist und eine außergewöhnliche Notsituation vorliegt. Der genehmigende Vertreter der weltlichen Ordnung hat anschließend, so schnell wie möglich, rückwirkend persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem überwachenden Orden bzw. kirchlichen Instanz zu beziehen.
  10. Magiern, ist es gestattet alleine und nach eigenem Ermessen Magie im geringsten notwendigen Maße, unter Nichtbeachtung von Kapitel III Punkt 5, 6 und 7, in einer außergewöhnlichen Notsituation zu wirken. Es ist anschließend, so schnell wie möglich, rückwirkend persönlich oder schriftlich Stellung gegenüber dem überwachenden Orden bzw. kirchlichen Instanz zu beziehen und sich einem Verhör zu stellen.

Ein berechtigtes Organ der Akademie ist dazu berechtigt einen solchen Magier zu begleiten.

  1. Magiern, die in einer Notsituation eine Erlaubnis für das Wirken von Magie erteilt bekommen haben, werden nicht für falsch erteilte Erlaubnisse bestraft. Nichtsdestotrotz gilt Kapitel III, Nr. 9 S.1. des Codex Ars Magica, für dessen Nichtbeachtung eine Strafe erfolgen kann.

Kapitel IV - Magier in der Gesellschaft

  1. Magiern ist es verboten zu ehelichen.
  2. Magiern ist es verboten Kinder zu zeugen.
  3. Magiern ist es verboten andere Personen zu betören sowie außereheliche und voreheliche Beziehungen einzugehen.
  4. Magiern ist es verboten Grund zu pachten oder zu kaufen. Eine Pacht oder ein Kauf von Handwerks- oder Landwirtschaftsflächen darf ausschließlich im Namen der Akademie erfolgen.
  5. Beim Eintritt in eine Akademie geht jeglicher Grund- und Pachtbesitz an nahe Familienangehörige entsprechend der Erbregelung im Tasperiner Recht, ansonsten an den tasperinischen Staat.
  6. Die Magier sollen Wohnsitz auf dem Akademiegelände beziehen. Nur mit Einverständnis des überwachenden Ordens bzw. der kirchlichen Instanz darf die Akademie Wohngebäude in der näheren Umgebung des Akademiegeländes für Magier pachten.
  7. Magier dürfen Privatbesitz halten.
  8. Magier dürfen ein nebengewerbliches Handwerk ausführen.
  9. Magier dürfen der Akademie externe Mitarbeiter für ihr Gewerbe nicht selbst anstellen. Die Akademie darf Mitarbeiter für die Gewerbe ihrer Mitglieder anstellen.
  10. Magiern ist es gestattet an kirchlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  11. Magiern ist es gestattet aufgrund von Exkursionen oder Reisen in Tavernen, Gaststätten und in Ausnahmefällen Gastgebern vorübergehend zu nächtigen.
  12. Magiern ist es verboten führende Ämter in einer Organisation außerhalb der Akademie zu bekleiden.

Kapitel V - Kirchliche Überwachung

Der Silvanischen Kirche, vor allem dem Orden des Heiligen Sôlerben, obliegt die Überwachung aller Formen und Wirken der Magie. Der Silvanischen Kirche, vor allem dem Orden der Heiligen Domenica, obliegt die Dokumentation der Forschungsergebnisse der Akademien und Magier.

  1. Magier haben der Silvanischen Kirche und ihren Orden auf Verdacht Zutritt zum Akademiegelände, allen Räumlichkeiten der Akademie sowie dem vollständigen Besitz der Akademie und all ihrer Mitglieder zu gewähren.
  2. Magier haben den Anweisungen der Silvanischen Kirche und ihrer Orden sowie der weltlichen Ordnung in magischen Belangen Folge zu leisten.
    1. Sollte der Magier hinsichtlich obiger Anweisung Bedenken vorbringen, kann er sich widersetzen, muss sich für seine Handlung jedoch vor einem Kirchengericht verantworten.
  3. Magier haben die Silvanische Kirche und ihre Orden über schwarzmagische Artefakte und Gegenstände zu informieren und diese auf Verlangen auszuhändigen.
  4. Magier haben die Silvanische Kirche und ihre Orden über Artefakte und Gegenstände unbekannter Art zu informieren und diese auf Verlangen auszuhändigen.
  5. Magier sind gegenüber der Silvanischen Kirchen und ihren Orden über alle schwarzmagischen Aktivitäten von denen sie Kenntnis haben oder nehmen unaufgefordert auskunftspflichtig.
  6. Magier sind hinsichtlich ihrer Forschungen der Silvanischen Kirche und ihren Orden, insbesondere dem Orden der Heiligen Domenica, jederzeit und vollständig auskunftspflichtig. Nach dem Abschluss einer jeden Forschung ist ein Bericht vorzulegen.

Kapitel VI - Verwaltung

  1. Die Akademie hat ein Verzeichnis über alle zugehörigen Magier, ihre Ränge sowie alle weiteren zugehörigen Personen zu führen und öffentlich auszuhängen. Eine Abschrift ist der Silvanischen Kirche bzw. dem überwachenden Orden auszuhändigen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten.
  2. Die Akademie hat ein Verzeichnis über alle laufenden Forschungsprojekte sowie den Lehrstand der Akademiemitglieder zu führen. Eine Abschrift ist der Silvanischen Kirche bzw. dem überwachenden Orden auszuhändigen. Eine weitere Abschrift ist der weltlichen Führung in Vertretung der Krone auszuhändigen. Das Verzeichnis ist aktuell zu halten.
  3. Die Akademie ist dazu berechtigt einzelne Personen innerhalb der Organisation zu Stellvertretern der Akademie zu ernennen. Der Magister der Akademie haftet als letzte Instanz über Handlungen dieser Stellvertreter. Das Verzeichnis unter Nr. 1 hat die vertretungsberechtigten Mitglieder sowie den Umfang ihrer Vertretungsberechtigung offenzulegen.
  4. Die Silvanische Kirche und insbesondere der Orden der Heiligen Domenica, legt für die Akademie nutzbare Forschungsressourcen und insbesondere ein Limit für gefährliche, mengenlimitierte Substanzen fest. Ist ein solches Limit festgeschrieben, darf die Akademie diese Substanzen in einem beschränkten Lagerraum nach Vorschrift über die Raumsicherung verwahren.

Kapitel VII - Ausnahmeregelungen

  1. Kundschaften bzw. Gesandschaften sowie Exkursionen sind mit vollständigem Bericht zu erfassen und bei Magiewirkung entsprechend der vorherigen Abschnitte zu melden. Die Silvanische Kirche und ihre Orden können für besondere Aufgaben Sondererlaubnisse auf Grundlage dieses Codex erteilen, um für das Kaiserreich und den Glauben förderliche Fortschritte zu erzielen. Die Sondererlaubnisse sind in Schriftform zu erlassen.
  2. Magiern ist es gestattet jederzeit Berichte an die Silvanische Kirche oder ihre Orden oder die weltliche Führung über ihren Forschungsfortschritt oder sonstige Erkenntnisse außerhalb ihrer Pflichten abzugeben.

Kapitel VIII - Strafvorschriften

Die Ausführung jeglicher Strafvorschriften obliegt ausschließlich der Silvanischen Kirche und ihrer Orden. Die weltliche Ordnung hat die Silvanische Kirche bei der Ausführung zu unterstützen.

  1. Strafen für Magier werden durch kirchliche Gerichtsverhandlung oder Strafvereinbarung zwischen der Silvanischen Kirche und ihren Orden und einem vertretungsberechtigten Organ der Akademie festgelegt.
  2. Strafen werden wie folgt nach der Schwere der Tat gestaffelt, das Mindeststrafmaß ist mindestens mit dem maximalen Strafsatz der leichteren Kategorie zu ahnden:
    1. Eine Sittenwidrigkeit wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu drei Tage), Pranger (bis zu einem Tag) oder Arbeitsstrafen (bis zu fünf Tagen).
    2. Ein leichter Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einer Woche), Pranger (bis zu drei Tage), Arbeitsstrafe (bis zu zwei Wochen) oder Peitschenhieben (bis zu fünf Stück).
    3. Ein grober Verstoß wird bestraft mit Kerkerhaft (bis zu einem Monat), Peitschenhiebe (bis zu 15 Stück) oder Brandmarkung an verdeckbarer Stelle.
    4. Ein schwerwiegender Verstoß wird bestraft mit Peitschenhieben (bis zu 50 Stück), Brandmarkung an markanter Stelle, der flammenden Hand Deyns, anderweitigen Verstümmelungen oder der Wahl der Versiegelung.
    5. Ein unentschuldbarer Verstoß wird bestraft mit dem Feuertod oder dem Wasserentscheid. Unter der Gnade der Silvanischen Kirche und des überwachenden Ordens ist es der Kirche gestattet den Magier mit einer Zwangsversiegelung im Leben zu belassen.
  3. Magier, die nicht Mitglied einer Akademie sind, Kenntnis von ihren Fähigkeiten haben und sich weigern, einer Akademie beizutreten, gelten als Schwarzmagier und begehen einen zu bestrafenden unentschuldbaren Verstoß.
  4. Das widerrechtliche Wirken von Magie gilt, je nach Schwere der Tat, als leichtes bis unentschuldbares Vergehen.
  5. Das widerrechtliche Wirken von Magie gegen Menschen gilt als grobes bis unentschuldbares Vergehen.
  6. Das widerrechtliche Wirken von Magie gegen Angehörige der Silvanischen Kirche oder ihrer Orden und gegen ranghohe Würdenträger gilt als schwerwiegendes bis unentschuldbares Vergehen.
  7. Ein Zuwiderhandeln gegen Kapitel III, Nr. 4 gilt als schwerwiegender bis unentschuldbarer Verstoß.
  8. Das widerrechtliche Lehren i.S.d. Kapitel III, Nr. 7 gilt als leichter bis unentschuldbarer Verstoß.
  9. Ein Zuwiderhandeln gegen die Meldepflicht, insbesondere nach Kapitel III Nr. 10, sowie die Feststellung einer widerrechtlichen Nutzung von Magie nach Kapitel III, Nr. 10 gilt als grober bis unentschuldbarer Verstoß. Die Feststellung wird durch die Silvanische Kirche oder ihre Orden vorgenommen.
  10. Das Zeugen von Kindern ist ein unentschuldbarer Verstoß.
  11. Das widerrechtliche Eingehen von außerehelichen oder vorehelichen Beziehungen, je nach Tiefe der Beziehung, gilt als Sittenwidrigkeit bis schwerwiegender Verstoß.
  12. Das widerrechtliche Bekleiden von führenden Ämtern außerhalb der Akademie gilt als leichtes bis grobes Vergehen.
  13. Das widerrechtliche Bekleiden von Ämtern außerhalb der Akademie gilt als Sittenwidrigkeit bis grobes Vergehen.
  14. Das fehlende Folgeleisten von Anweisungen der weltlichen oder kirchlichen Ordnung gilt als leichtes bis grobes Vergehen.
  15. Ein widerrechtliches Geheim- und Zurückhalten von schwarzmagischen Gegenständen gilt als schwerwiegendes bis unentschuldbarer Verstoß.
  16. Ein widerrechtliches Geheim- und Zurückhalten von Gegenständen unbekannter Art gilt als leichter bis schwerwiegender Verstoß.
  17. Ein widerrechtliches Geheimhalten von Wissen über schwarzmagische Aktivitäten gilt als grober bis schwerwiegender Verstoß.
  18. Ein Verstoß gegen Kapitel VI, die Verwaltung, gilt als Sittenwidrigkeit bis grober Verstoß.
  19. Ein Verstoß gegen die Kleiderordnung sowie das Tragen des Abzeichens i.S.d. Kapitels II gilt als Sittenwidrigkeit. Bei wiederholten Verstößen als leichter Verstoß.
  20. Ein widerrechtliches Tragen und Besitzen von Waffen und Rüstung i.S.d. Kapitels II stellt einen leichten bis groben Verstoß dar.

Sonstige Strafregelungen

Ein Mitglied der weltlichen Ordnung, wird wegen eines Verstoßes gegen Kap. III, Nr. 9 mit einfacher Gerichtsverhandlung oder Strafvereinbarung zwischen der Silvanischen Kirche oder ihren Orden und der weltlichen Führung zu einer Strafe nach dem Tasperiner Gesetzbuch verurteilt.

Gerichtsbarkeit

In rein weltlichen Angelegenheiten sind auch Magier der Akademien den örtlichen Gesetzen unterworfen und werden von Richter, Vogt oder Landesherr verurteilt. Bei Kapitalverbrechen, die mithilfe von Magie begangen werden, wird ein Urteil nach dem Codex Ars Magica gefällt. Bei Kapitalverbrechen, die ohne den Einsatz von Magie oder magischen Fertigkeiten begangen werden, ist der Codex Ars Magica somit nicht anzuwenden. Hierbei sei jedoch angemerkt, dass Magier, die Kapitalverbrechen begehen, häufig auch innerhalb der Akademie massiv bestraft werden. Nicht nur schaden sie durch ihre Taten dem Ruf ihrer Akademie sondern sähen auch noch mehr Zweifel an der Eingliederung von Magiern in die Gesellschaft als ohnehin schon.

Die Silvanische Kirche schreitet immer dann zur Tat, wenn Vorwürfe Verstöße gegen die Regelungen zur Beschränkung der Magie begangen werden. Besonders der Orden des Hl. Solerben ist hier rasch mit blanker Klinge und läuterndem Feuer eifrig bei der Sache. Unabhängig davon, ob ein Magier verurteilt und bestraft wird, oder nicht, wird sein gesellschaftliches Schicksal und Ansehen von der Allgemeinbevölkerung bestimmt. Sofern auch nur eine Anschuldigung vorliegt, muss selbst nach kleineren Strafen häufig ein Wechsel der Akademie erfolgen, um einem wütenden Mob aus ängstlichen und abergläubischen Dorfbewohnern oder Bürgern zu entgehen.

Die Akademien sind sehr darauf erpicht, „vor der eigenen Türe zu kehren“, um das Bild der Magier in der Öffentlichkeit nicht noch weiter zu schädigen. Häufig werden daher Störenfriede und Unruhestifter bereits in den eigenen Reihen unter Beobachtung oder sogar Bewachung gestellt, um Zwischenfälle vermeiden zu können.

Weitere Bestimmungen über Magier

Neben dem Codex Ars Magica existieren weitere Regelwerke, überwiegend akademieinterner Art. Diese sollen das Zusammenleben der Magier untereinander sowie die Durchführung von Forschung und Unterricht regeln. Hier sei ein gewisser Auszug der nach außen gedrungenen Richtlinien wiedergegeben.

Scriptenrecht

Die Verordnung des Scriptenrechts entspricht dem Gemeinen Landrecht und enthält akademieinterne Vereinbarungen sowie Regeln für den Umgang der Magier untereinander. Das Scriptenrecht n umfasst administrative Hinweise, Gesetze zur Durchführung von Akademieratssitzungen und zur Interaktion zwischen den einzelnen Akademien. Auch Richtlinien zu Examina und anderen Arbeiten sowie Zweitstudien und ein (wenig beachteter) Kodex der Annahme von weltlichen Aufträgen finden sich hier ebenso wie Bauvorschriften und Vorschriften zu Urheberrechten an Manuskripten, Rezepten und Thesen.

Lehrinhalte sind Angelegenheit der Akademien und werden aktiv nur in Bezug auf frevlerisches Wissen, welches gegen den Codex Ars Magica verstößt, beschränkt. So dürfen nur bestimmte Zauber gelehrt werden, und auch das Erschaffen künstlichen Lebens gilt als höchst anmaßende Frevelei. Lehrmeister können unter Umständen noch bis zu drei Jahre nach der Abschlussprüfung für ihre Schüler verantwortlich gemacht werden. Nach Abschluss der Adeptenprüfung darf sich jedes Akademiemitglied einen sogenannten Magiernamen auswählen, welcher auch den Geburts- oder Ausbildungsort im Namen tragen darf. Natürlich kann auch der Geburtsname beibehalten werden. Lehrmeister sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit bei der Akademie anzumelden, sobald sie auch nur einen Scholaren oder mehr unterrichten. Die Akademie übernimmt darauf hin die Überprüfung der Lehrtätigkeit.

Geschichtliches und Vergangenes

Bereits vor der Einführung des Codex Ars Magica gab es Magier und Regeln im Umgang mit ihnen. Diese variierten örtlich stark und waren meist stark zu Ungunsten der magiekundigen Menschen, wie auch heute noch in den sorridianisch-sprachigen Nationen Leändriens, sodass Magier meist kein langes Leben hatten. Erste Abhilfe in Tasperin schuf das um 803 AD erlassene Silvanosrecht.

Silvanosrecht

Unter dieser Bezeichnung fasste man alle Dekrete zur Einschränkung von Magie sowie die Ahndung bei deren Missachtung vor Erscheinung des ersten Codex Ars Magica im Jahre 1091 zusammen. Das Silvanosrecht ist daher nicht mehr gebräuchlich, wird aber in Teilen Kaledons noch angewandt, selbst wenn es dort nie in Kraft getreten ist.

Die Beweislast lag gewöhnlich beim Kläger, der dann glaubhaft machen musste, dass er unter dem Einfluss von Magie stand. Delikte wie Mord, Totschlag, Diebstahl, Einbruch, Belästigung o.ä. wurden nur nach dem Effekt der Tat behandelt, jedoch wurde dem Magiewirkenden dabei stets Vorsatz unterstellt. Denn egal ob ein Verbrechen durch Magie geschah oder nicht – es war immer ein Delikt, welches durch örtliche Gesetze gehandhabt wurde. Gebilligt , wenn auch noch lange nicht erlaubt, war Magie, die in Notwehr gewirkt werden.

Grundsätzlich durfte die Akademie oder der Lehrmeister seinem Schüler Rechtsbeistand leisten und zudem in minderschweren Fällen die Überstellung an ein Akademiegericht fordern. In der bekannten Geschichtsschreibung gibt es jedoch keinen einzigen Fall, in dem die Überstellung an ein Akademietribunal auch erfolgt ist. Oft erhöhten die Silvanische Kirche die Strafe gar, wenn die Akademien die Frechheit besaßen und weitere Rechte einforderten.

Verboten nach dem Silvanosrecht waren unter anderem folgenden Taten:

  • Unerlaubtes Gedankenlesen
  • Magische Beeinflussung von offiziellen Wettkämpfen und Turnieren
  • Magische Einflussnahme, Beherrschung oder Beeinflussung bei formellen Gesprächen
  • Das erzeugen von Ängsten und Alpträumen durch Magie
  • Verwandlungen und formverändernde Zauber an und von Personen

Wer ein magisches Artefakt anwandte, wurde im Falle eines Falles so bestraft, als hätte er diese Magie selbst gewirkt. Der Besitz von Abschriften von verbotenen oder okkulten Schriften war verboten und wurde mit Disvocatio geahndet, die praktische Umsetzung dieser Lehren gar mit Expurgico bestraft. Die Mitgliedschaft in einem Dämonenkult, Nekromantenzirkel oder der Grauen Bruderschaft ist mit Höchststrafen geächtet. Manipulation und Beeinflussung der Seele oder ihrer Essenz wurde mit Disvocatio oder gravierenderen Maßnahmen bestraft. Magieverbote (und auch Alchemieverbote) existierten durchaus, meist regional oder im Umfeld silvanischer Kirchen oder Kapellen, besonders jenen des Solerben-Kultes. Bestimmte Regionen durften von Magiekundigen nicht einmal betreten werden, wohingegen anderswo lediglich zeitlich beschränkte Magieverbote existierten. Oftmals folgte als Reaktion auf die Errichtung solcher Magieverbote der Abzug sämtlicher lokaler Zauberkundler.

Schlussendlich gab es noch magische Tabus dubiosester und kuriosester Art, die man hier gar nicht alle Aufzählen könnte.

Praktizierte Nekromantie

Jene, die mittels Magie die Lebenskraft beeinflussten oder den Untod von Lebewesen herbeiführen wollen, gelten als Nekromanten. Die Anrufung von Geistern galt zwar als lästerlich, wurde jedoch nicht zur Nekromantie gezählt. Nekromanten wurden in Tasperin dem Renbold-Kult der Silvanischen Kirche übergeben. Als Bestrafung wurde in milden Fällen das Vergessen durch benebelnde Drogen und die Einweisung in ein Kloster zur lebenslangen Buße, in schlimmeren Fällen der Feuertod oder das lebendige Begraben in geweihter Erde vollzogen.

Dämonologie und Paktiererei

Wer durch die Beschwörung dämonischer Wesen einem Menschen mittelbar oder unmittelbar Schaden zufügte, wurde ohne Ansehen eventueller Akademiezugehörigkeit mit dem Feuertod bestraft.

Gleiches galt weiterhin für die Anwendung von Blutmagie an denkenden Wesen (wobei für Blutmagie an Tieren mildere Strafen vorgesehen sind), für die Invokation dämonischer Effekte mit entsprechender Schadensfolge, und für von erschaffenen Wesen oder Magien verursachte Tode und Verstümmelungen. In einigen Regionen fielen unter diese Strafbestimmungen auch Schäden durch beschworene Geister oder Elementarwesen.

Akademielöse Magiekundige, die eines solchen Verbrechens für schuldig befunden werden, mussten mindestens mit Bannung ihrer Zauberkraft und einem Leben voll niederträchtiger Zwangsarbeit rechnen, sofern nicht direkt die Todesstrafe angewandt wurde.

Paktiererei mit den Erzdämonen oder gar Skrettjah selbst galt als eines der verdammungswürdigsten Verbrechen, das von den Kirchen verfolgt und üblicherweise mit dem Feuertod bestraft wurde. Meist blieb es aber mitunter lange unentdeckt. Das Lehren und Erlernen dämonologischer Formeln und Rituale war nicht nur in Tasperin, sondern in fast allen Ländern Leändriens unter Strafe gestellt. Eine Ausnahmeerlaubnis zum Zweck des Lehrens und Erlernens von Bannungen und Exorzismen erhielten nur Weissensteinmagier mit untadeligem Verhalten und nachgewiesen gottgefälliger Lebensführung.

Die alleinige Kenntnis über dämonologische Formeln oder Dämonennamen reichte nach geltendem Recht nicht für eine Verurteilung zum Feuertod aus. Häufig wurden dem Magier dafür aber das Augenlicht und die Fähigkeit zu Sprechen genommen, damit er niemals das erlangte Wissen anwenden könne. Nichtsdestotrotz war dies dem unwissenden Pöbel oder den Solanern häufig egal, wenn sie wegen Kornfäule, Missgeburten, Bränden oder geringerer Vorfälle den nächsten Magiekundigen als Sündenbock auf den Scheiterhaufen brachten– und dabei dann auch vor Verwandtschaft und selbst Haus- und Nutztieren halt machten, ehe sich einzelne Opportunisten noch am Besitz ihrer Opfer bereicherten. Zwar tat die Silvanische Kirche mit ihren Orden ihr Möglichstes, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und solche Auswüchse einzudämmen und die Magier einem geregelten Prozess zuzuführen. Dennoch konnte sie nie vollständig verhindern, dass es auch heute noch in Tasperin (speziell in ländlicheren Gebieten) bisweilen zu Hexenverbrennungen kommt.

Strafen zu Zeiten des Silvanos-Rechts

Bei etlichen Verstößen taten sich die Weißenstein- und Schwarzwasserakademie oft schwer, sich auf die Schwere einer Tat zu einigen, so dass die Festlegung des Strafmaßes meistens vom jeweiligen Richter abhing.

Es ist kaum nötig zu erwähnen, dass die Weißenstein-Akademie sehr viel strengere Strafen verhängte, während bei der Schwarzwasser-Akademie vieles wesentlich gelassener gesehen wurde. Heute hat sich dieses Bild stark gewandelt, da der Codes Ars Magica die Festlegung der Strafen in die Hand der Kirchengerichte legte, um so die deyngewollte Ordnung aufrechtzuerhalten.

Die häufigsten Disziplinarstrafen der Magiergilde umfassten:

  • Disvocatio: Der (zeitweilige) Ausschluss von allen höheren Ämtern oder die Annullierung bestehender Titel. Meist einhergehend mit dem Verlust der Lehrerlaubnis. Wird angewandt, um Mächtige ihrer Befehlsgewalt zu berauben.
  • Disliberatio: Verweigerung der Benutzung aller Gildenbibliotheken, Laboratorien und Werkstätten, um Forschungen und das Erlernen neuer Zauber des Delinquenten zu unterbinden.
  • Expurgico: Streichung aus der Gildenliste, Entfernung des Siegels und damit Verbannung aus der Gilde, so dass der Betreffende fortan gildenlos ist. Oftmals geht mit der expurgico auch der Versuch einher, dem Verstoßenen zuvor noch sämtliche magische Kraft zu entziehen. Sollte dies nicht möglich sein, und findet er auch keine Zuflucht an einem Ort wie einer freien Stadt, so wird er in das Exil verbannt, möglichst weit entfernt von Gesellschaft und Zivilisation, oder gar in andere Länder außerhalb Tasperins, je nach Schwere des Vergehens. Im Gegensatz zu den obigen Maßnahmen ist die expurgico immer dauerhaft.

Der Versuch, dem Zauberer die Zauberkraft zu entziehen, erfolgte meist durch komplexe Rituale, Bannstaub, Kristallartefakte oder das Rauben der Erinnerung und des damit verbundenen, erlernten Wissens. Es soll sogar noch düstere Methoden geben, die Magie mittels dauerhaftem Bann, übler Dämonen, dem Exil in eine andere Existenzebene oder gar dem Untod zu entziehen – dies sind jedoch scheinbar nur Gerüchte, von denen sich bisher keines bewahrheitet hat.